Bundesgesetz über die politischen Rechte. Inkraftsetzung der Revision

Bern, 28.01.2015 - Die Änderung vom 26. September 2014 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte wird auf den 1. November 2015 in Kraft gesetzt. Ab 2015 soll auf Volksabstimmungen über Volksinitiativen in der zweiten Hälfte von Wahljahren generell verzichtet werden (Art. 75a BPR).

Am 26. September 2014 haben die Eidg. Räte mit Änderungen eine Revision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte verabschiedet, die der Bundesrat mit Botschaft vom 29. November 2013 beantragt hatte.

Die Nationalratswahlen 2015 werden noch nach bisherigem Recht durchgeführt
Die Differenzbereinigung in den Eidg. Räten dauerte länger als geplant; die Vorlage konnte statt in der Sommer- erst in der Herbstsession 2014 verabschiedet werden. Infolgedessen ist die Novelle für die Nationalratswahlen 2015 nicht anwendbar: Kantone und Parteien benötigen die Bekanntgabe der gültigen Wahlregeln geraume Zeit vor dem Ablauf der Referendumsfrist, weil diverse Vorbereitungshandlungen (Parteiregistereintrag, Formularänderungsgesuche) von Rechts wegen im Vorwahljahr stattfinden müssen. Zudem benötigen gewisse Änderungen (Verkürzung der Wahlanmeldefristen [Art. 21] und früherer Versand des Wahlmaterials [Art. 33 und Art. 48]) in einigen Kantonen Gesetzesanpassungen, die dem kantonalen Referendum unterliegen; diese Schritte könnten gar nicht mehr fristgerecht abgewickelt werden. Daher kann die Novelle erst auf den 1. November 2015 in Kraft gesetzt werden, gleichzeitig mit dem Auslandschweizergesetz, zu dem noch eine Verordnung zu erarbeiten ist und das ebenfalls zu einem wesentlichen Teil politische Rechte regelt. Das gleichzeitige Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zu den politischen Rechten des Bundes soll zudem Kantonen und Gemeinden die Umstellung und den Vollzug erleichtern.

Parlamentarische Änderungen an der Vorlage des Bundesrates
Nachzählungsautomatismen bei sehr knappen Abstimmungsergebnissen  und eine Verlängerung der verfassungsmässigen Referendumsfrist  haben die Eidg. Räte abgelehnt.

Neue Akzente haben die Eidg. Räte namentlich gesetzt mit einer weitergehenden Entlastung registrierter Parteien vom Unterschriftensammeln für Wahlvorschläge (Art. 24), mit einer differenzierten Streichungsregel für überzählige Namen auf Nationalratswahlzetteln (Art. 38), mit einer Präzisierung der Anforderungen an gültige Unterschriften für eidg. Volksbegehren (Art. 61) und v. a. mit einer Verlängerung der Frist für jene Volksabstimmungen über Volksinitiativen, die kurz vor Legislaturende die Schlussabstimmungen in den Eidg. Räten passieren (Art. 75a). Wahlbeobachtungen sollen ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage möglich bleiben.

Neue Regeln zu Volksabstimmungen über Volksinitiativen bei Legislaturwechsel
Das Parlament hat den Bundesrat ersucht, Art. 75a BPR bereits auf den 1. März 2015 in Kraft zu setzen. Diese Bestimmung benötigt keine Anpassung kantonalen Rechts. Daher kann der Wunsch des Parlaments umgesetzt werden. Ab 2015 wird somit in den Jahren der Gesamterneuerung des Nationalrats in der zweiten Jahreshälfte generell auf die Durchführung von Eidgenössischen Abstimmungen über Volksinitiativen verzichtet. Damit wird auch das Risiko vermieden, dass eine Volksinitiative einen Monat nach der Gesamterneuerungswahl zur Abstimmung gebracht werden müsste und die regelkonforme Durchführung der Wahlen beeinträchtigen könnte.


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