Versicherte sollen das Risiko ihrer freigewählten Anlagestrategie selber tragen

Bern, 11.02.2015 - Der Bundesrat hat die Botschaft zur Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes ans Parlament überwiesen. Neu sollen Versicherte in der zweiten Säule, welche für den überobligatorischen Teil ihres Vorsorgekapitals die Anlagestrategie selber wählen können, in jedem Fall nur den effektiven Wert des Vorsorgeguthabens erhalten. Dies gilt auch für den Fall, wenn zum Zeitpunkt des Austritts aus der Vorsorgeeinrichtung ein Anlageverlust resultiert.

Die Änderung betrifft ausschliesslich Personen mit einem Jahreslohn von über 126‘900 Franken, die den überobligatorischen Teil ihres Vorsorgekapitals bei Vorsorgeeinrichtungen versichern, die lediglich im überobligatorischen Teil tätig sind. Nur solche Einrichtungen dürfen ihren Versicherten eine frei wählbare Anlagestrategie anbieten.

Bei einem Austritt muss eine solche Vorsorgeeinrichtung in Zukunft nur noch den effektiven Wert des Vorsorgeguthabens zum Zeitpunkt des Austritts mitgeben und nicht wie bisher einen gesetzlich garantierten Mindestbetrag. Führt eine Anlagestrategie zu Verlusten, müssen diese durch den Versicherten getragen werden, statt wie bisher durch die Vorsorgeeinrichtung und die verbleibenden Versicherten. Um trotzdem einen gewissen Schutz für die Versicherten zu wahren, müssen die Vorsorgeeinrichtungen mindestens eine Strategie mit risikoarmen Anlagen anbieten. Zudem müssen sie die Versicherten über die Risiken und Kosten ihrer Wahl umfassend informieren.

Ergebnisse der Vernehmlassung berücksichtigt

Der Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung wurde am 26. März 2014 vom Bundesrat verabschiedet. Die Vernehmlassung hatte gezeigt, dass ein grosses Interesse daran besteht, dass Versicherte in einem höheren Lohnbereich zwischen verschiedenen Anlagestrategien wählen können. Stark kritisiert wurde der Vorschlag, dass die Vorsorgeeinrichtungen mindestens eine Anlagestrategie anbieten müssen, welche die gesetzlichen Mindestleistungen beim Austritt aus der Einrichtung garantiert. Diese Bestimmung wurde deshalb nicht in den Gesetzesentwurf aufgenommen. Um Versicherten, die keine grossen Risiken eingehen wollen oder können, trotzdem einen gewissen Schutz zu gewährleisten, muss die Vorsorgeeinrichtung aber mindestens eine Strategie mit risikoarmen Anlagen anbieten. Nicht festgehalten hat der Bundesrat zudem an der Vorgabe, dass der Ehegatte oder der eingetragene Partner bei der Wahl einer Anlagestrategie schriftlich zustimmen muss.

Mit der neuen Bestimmung im Freizügigkeitsgesetz wird eine Motion von Nationalrat Jürg Stahl aus dem Jahr 2008 erfüllt. Damit wird eine Flexibilisierung bei den Vorsorgelösungen im höheren Lohnbereich ermöglicht.


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