Genetische Untersuchungen beim Menschen Ergänzung der bestehenden Regelung

Bern, 18.02.2015 - Das Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) soll den technischen Entwicklungen besser Rechnung tragen können. Der Bundesrat hat die Vernehmlassung zu einer Totalrevision eröffnet. Mit der Revision werden der Geltungsbereich des Gesetzes auf nahezu alle genetischen Untersuchungen beim Menschen erweitert und die Bedingungen für vorgeburtliche Untersuchungen angepasst. Ziel bleibt es, Missbräuchen vorzubeugen und den Schutz der Persönlichkeit zu gewährleisten. Die Vernehmlassung dauert bis am 26. Mai 2015.

Das GUMG regelt heute genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich, insbesondere die Abklärung von Erbkrankheiten, sowie die Erstellung von DNA-Profilen zur Klärung der Abstammung (z. B. Vaterschaftstests). In diesem Bereich sind kaum Anpassungen nötig. Anders sieht es bei genetischen Untersuchungen aus, die zur Abklärung von Eigenschaften ausserhalb des medizinischen Bereichs angewandt werden, etwa um die sportliche Veranlagung zu eruieren, die Ernährung zu optimieren oder die ethnische Herkunft festzustellen. Diese Abklärungen waren bislang nicht im GUMG geregelt.

Der Vorentwurf sieht vor, dass solche Tests auch ausserhalb von Spitälern oder Arztpraxen angeboten werden dürfen, beispielsweise in Apotheken. Die Laboratorien, die solche Tests durchführen, sind bewilligungspflichtig. Wenn kein Missbrauchs- oder Diskriminierungspotential vorhanden ist, dürfen Tests ausserhalb des medizinischen Bereichs direkt an Kundinnen und Kunden abgegeben werden - auch über Internet (z.B. Tests zur Bestimmung der Augen- oder Haarfarbe oder Untersuchungen zum Geschmacksempfinden). Laboratorien, die solche Abklärungen machen, unterstehen zwar keiner behördlichen Aufsicht, müssen sich aber dennoch an die im GUMG enthalten Bestimmungen zum Datenschutz halten.

Vorgeburtliche Untersuchungen
Weitere Neuerungen betreffen die vorgeburtlichen genetischen Untersuchungen. Pränatale Blut-Tests, die seit bald drei Jahren angeboten werden, können zu einem sehr frühen Zeitpunkt der Schwangerschaft und ohne jegliches Risiko für das ungeborene Kind Eigenschaften seines Erbguts feststellen (z. B. Trisomie 21, aber auch das Geschlecht). Vor dem Hintergrund dieser neuen Untersuchungsmöglichkeiten will der Bundesrat den heute geltenden Schutz des ungeborenen Kindes aufrechterhalten und deshalb die Anforderungen an vorgeburtliche Untersuchungen präzisieren. Zudem wird festgeschrieben, dass die Eltern erst nach der 12. Schwangerschaftswoche über das Geschlecht des Ungeborenen informiert werden dürfen.

Ein besonderes Augenmerk richtet der Vorentwurf auf den Umgang mit sogenannten Überschussinformationen. Mit den technischen Neuerungen bei der Entschlüsselung des Erbguts werden vermehrt Informationen aufgedeckt, die für den eigentlichen Zweck der Untersuchung nicht benötigt werden, beispielsweise Risikofaktoren für Erkrankungen, die erst später im Leben auftreten. Findet die genetische Untersuchung im medizinischen Bereich statt, soll die Patientin bzw. der Patient selbst entscheiden können, welche Informationen ihr bzw. ihm mitgeteilt werden sollen und welche nicht. Bei genetischen Untersuchungen ausserhalb des medizinischen Bereichs dürfen solche Überschussinformationen nicht mitgeteilt werden.

Weil durch die einfachere Zugänglichkeit der Tests die Gefahr des Missbrauchs steigt, werden im Gesetzesentwurf die Strafbestimmungen erweitert. Neu können neben Fachpersonen auch Privatpersonen belangt werden.

Das GUMG ist seit 2007 in Kraft. Seither haben grosse Fortschritte bei der Entschlüsselung des Erbguts stattgefunden und die Preise der Analysen sind gesunken. Genetische Untersuchungen sind dadurch marktfähig geworden. Immer öfter werden sie über Internet vertrieben. Einige dieser Tests werden nicht durch das GUMG geregelt, weshalb das Parlament eine Anpassung angeregt hat.


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