Bundesrat verabschiedet Teilrevision des Zollgesetzes

Bern, 06.03.2015 - Der Bundesrat hat heute die Botschaft zur Änderung des Zollgesetzes zuhanden des Parlaments verabschiedet. Mit der Änderung sollen verschiedenste Bereiche präzisiert werden. Zudem hat der Bundesrat die Gelegenheit wahrgenommen, um in der Botschaft seine Strategie zu den Zolllagern zu definieren.

Die Anwendung des Zollgesetzes, das am 1. Mai 2007 in Kraft getreten ist, hat gezeigt, dass gewisse Mängel und Lücken bestehen. Dazu kommen Anliegen und Erkenntnisse, die einer gesetzlichen Regelung bedürfen. Die wesentlichen Bereiche der vorliegenden Teilrevision des Zollgesetzes lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Ermächtigung des Bundesrates, völkerrechtliche Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung des Status' von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten («Authorised Economic Operators», AEO) selbstständig abzuschliessen, um das Genehmigungsverfahren zu vereinfachen und das Parlament zu entlasten;
  • Einschränkung der solidarischen Haftung für Zollschulden zu Gunsten von Transportunternehmen (Umsetzung der Motion Schmid Nr. 14.3044); Erweiterung der Voraussetzungen, um Zollschulden zu erlassen, wenn nachträgliche Forderungen mit Blick auf die besonderen Verhältnisse des Unternehmens als unverhältnismässig belastend oder offensichtlich stossend erscheinen;
  • Vereinfachung bei der Zollpfandverwertung und vorläufige Sicherstellung bzw. selbstständige Einziehung von Waren, die im Zusammenhang mit Delikten stehen, durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV);
  • Inhaltliche Präzisierung der Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben durch die EZV (Umsetzung des Berichts des Bundesrates in Erfüllung des Postulats Malama 10.3045 «Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen»);
  • Ergänzung und Präzisierung der Datenschutzbestimmungen der EZV;
  • Vereinfachung und Beschleunigung der internationalen Amtshilfe im Zollbereich;
  • Schaffung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für Observationen im Rahmen der Strafverfolgungskompetenz der EZV, damit gewonnene Erkenntnisse als Beweismittel in einem Verwaltungsstrafverfahren verwendet werden können;
  • Aufhebung des Mindestbestands des Grenzwachtkorps im Schengen-Beschluss (Postulat Geschäftsprüfungskommission des Ständerates Nr. 10.3888);
  • Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, damit bei taktischen Dienstfahrten Straffreiheit für Lenker von Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugen gilt, wenn die Aufgabe nur unter Missachtung verkehrspolizeilicher Vorschriften erfüllt werden kann (Umsetzung Motionen Zanetti Nr. 14.3792 und Chopard-Acklin Nr. 14.3800).

Strategie Zolllager

Nicht Gegenstand der Vorlage ist der im Vernehmlassungsverfahren umstrittene Bereich der Zolllager. Der Bundesrat hat aber, in Erfüllung der Empfehlung 1 des Evaluationsberichtes der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) vom 28. Januar 2014, eine Strategie zu den Zolllagern verabschiedet. Darin hält er fest, dass Zolllager zur Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft beitragen. Sie erfüllen ihre für die Wirtschaft nützliche Funktion vor allem dadurch, dass sie gut organisiert und effizient sind. Sie sind aber keine rechtsfreien Räume. Der Bundesrat setzt sich, nicht zuletzt im Interesse der Schweizer Wirtschaft, für klare rechtliche Rahmenbedingungen für den Betrieb von Zollfreilagern und offenen Zolllagern ein. Die Zolllager stehen unter Überwachung der EZV. Diese muss ihre Kontrollfunktion umfassend wahrnehmen können. Das EFD wird deshalb beauftragt, im Lichte der Strategie und der Empfehlungen der EFK, die erforderlichen Massnahmen zu treffen und dem Bundesrat die notwendigen rechtlichen Anpassungen auf Verordnungsstufe bis Ende 2015 zu unterbreiten.


Adresse für Rückfragen

Michaela Schärer-Rickenbacher, Dr. iur., Vizedirektorin, Chefin Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Oberzolldirektion, Eidgenössische Zollverwaltung EZV,
Tel. 058 462 65 03, michaela.schaerer@ezv.admin.ch

Hans Georg Nussbaum, Chef Sektion Rechtsdienst,
Oberzolldirektion, Eidgenössische Zollverwaltung EZV
Tel. 058 462 65 88, hans-georg.nussbaum@ezv.admin.ch



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