Transparente Mietzinse bei Mieterwechseln

Bern, 27.05.2015 - Der Bundesrat hat am 27. Mai 2015 eine Botschaft zur Teilrevision des Mietrechtes im Obligationenrecht zu Handen des Parlaments verabschiedet. Kernpunkt der Vorlage ist die Verbesserung der Mietzinstransparenz bei der Wiedervermietung von Wohnungen.

Gemäss den Vorschlägen des Bundesrates soll bei einem Mieterwechsel mittels eines Formulars schweizweit der bisherige Mietzins bekanntgegeben und eine allfällige Mietzinserhöhung begründet werden. Bereits heute haben die Kantone die Kompetenz zu bestimmen, dass Vermieter den Mietzins sowie die Begründung einer allfälligen Mietzinserhöhung der neuen Mieterschaft mittels eines Formulars bekanntzugeben haben. Sieben Kantone (Nidwalden, Zug, Freiburg, Waadt, Neuenburg, Genf und Zürich) haben von dieser Möglichkeit bislang Gebrauch gemacht. Das standardisierte Formular schafft Transparenz und erhöht die Rechtssicherheit, was im Ergebnis sowohl im Interesse der Mieter- wie der Vermieterseite liegt. Zudem ist eine gewisse mietzinsdämpfende Wirkung zu erwarten, ohne dass in die Preisbildung auf dem Wohnungsmarkt eingegriffen wird. Diese Überlegungen haben den Bundesrat dazu geführt, sich für eine schweizweite Verwendung dieses Formulars auszusprechen. Das Recht des Mieters zur Anfechtung des Anfangsmietzinses erfährt keine Änderung. Schon nach heutigem Recht kann der Mieter eine Überprüfung des Anfangsmietzinses verlangen, wenn er sich aufgrund einer Notlage oder wegen der örtlichen Marktverhältnisse zum Vertragsabschluss gezwungen sah oder wenn der Vermieter den Mietzins gegenüber dem vorherigen Mieter erheblich erhöht hat.

Weiter sieht der Vorschlag des Bundesrates vor, die Zuständigkeit für den Erlass und für die Genehmigung von mietrechtlichen Formularen (auch betreffend diejenigen bei Mietzinserhöhungen während der Vertragsdauer sowie bei Kündigungen) von den Kantonen an den Bund zu übertragen. Dies erleichtert die Handhabung von mietrechtlichen Formularen insbesondere für überregional tätige Vermietende.

Ausserdem wird bei Mietzinserhöhungen und der Anpassung von Nebenkosten-Akontobeträgen neu eine mechanische Unterschrift (Faksimile) möglich sein. Wurde ein gestaffelter Mietzins vereinbart, so ist bei einer Anpassung die Verwendung eines Formulars nicht mehr nötig, es genügt eine einfache schriftliche Mitteilung. Mietzinserhöhungen infolge wertvermehrender Investitionen sollen im ersten Jahr nach Mietbeginn nur dann wirksam werden, wenn die Mietenden beim Vertragsabschluss darüber informiert wurden. Diese sollen so vor überraschenden Mietzinserhöhungen kurz nach Beginn der Vertragsdauer geschützt werden.

Die vorgeschlagene Änderung des Mietrechtes gehört zu den Massnahmen, welche der Bundesrat im Rahmen seiner Aussprache vom Mai 2013 zum Thema Personenfreizügigkeit und Wohnungsmarkt geprüft hat. Die nun verabschiedete Botschaft stützt sich auf die Ergebnisse der 2014 durchgeführten Vernehmlassung sowie auf Empfehlungen aus dem wohnungspolitischen Dialog zwischen Bund, Kantonen und Städten.


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