Bundesrat beantragt erweiterte Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Annahme nicht versteuerter Vermögenswerte

Bern, 05.06.2015 - Banken und andere Finanzintermediäre sollen künftig bei der Annahme von Vermögenswerten erhöhte Sorgfaltspflichten erfüllen und damit den Zufluss von nicht versteuerten Vermögenswerten verhindern. Der Bundesrat hat heute eine entsprechende Botschaft zur Änderung des Geldwäschereigesetzes dem Parlament überwiesen.

Die neuen Sorgfaltspflichten sollen, als Teil des Dispositivs für einen steuerlich konformen Finanzplatz, den Zufluss von unversteuerten Vermögenswerten in die Schweiz verhindern. Sie sollen gegenüber Kunden aus Ländern greifen, bei denen die künftigen Abkommen zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) nicht zur Anwendung gelangen. Dies heisst zum einen, dass sie gegenüber Kunden nicht gelten werden, mit deren Herkunftsland die Schweiz den AIA eingeführt hat. Hierunter fallen auch US-amerikanische Kunden, da FATCA faktisch auch einen AIA über Finanzkonten enthält. Nicht gelten sollen die Sorgfaltspflichten anderseits gegenüber Kunden, die in der Schweiz steuerlich ansässig sind.

Bei allen anderen Kunden sollen die Finanzintermediäre bei der Annahme von Vermögenswerten mittels einer risikobasierten Prüfung feststellen, ob diese versteuert sind. Die Einzelheiten der risikobasierten Prüfung werden durch die Aufsichtsbehörden und die anerkannte Selbstregulierung festzusetzen sein. Muss ein Finanzintermediär aufgrund einer solchen Prüfung annehmen, dass ihm ein Kunde nicht versteuerte Vermögenswerte anbietet, so hat er bei Neukunden die Geschäftsbeziehung abzulehnen. Bei bestehenden Kunden legt ein Angebot unversteuerter Vermögenswerte den Verdacht nahe, dass auch die bereits beim Finanzintermediär liegenden Vermögenswerte des Kunden nicht versteuert sind. Der Finanzintermediär hat in diesem Fall die Steuerkonformität auch für diese Vermögenswerte wiederum gestützt auf eine risikobasierte Prüfung abzuklären. Führt die Abklärung zur Annahme, dass tatsächlich nicht versteuerte Vermögenswerte vorliegen, so hat der Kunde dem Finanzintermediär die Steuerkonformität innert angemessener Frist nachzuweisen oder seine Situation zu regularisieren. Gelingt dies dem Kunden nicht fristgemäss, muss der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung auflösen. Zu keiner Auflösung der Geschäftsbeziehung kommt es in Fällen, in denen es dem Kunden nicht möglich ist, die Steuerkonformität nachzuweisen oder die steuerliche Situation zu bereinigen, ohne dass ihm nicht zumutbare Nachteile drohen.


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