Bundesrat beantragt unbefristete Weiterführung der beiden Haupteinnahmequellen des Bundes

Bern, 24.06.2015 - Die neue Finanzordnung 2021 soll die beiden Haupteinnahmequellen Mehrwertsteuer und direkte Bundessteuer langfristig sichern, indem neu auf eine Befristung verzichtet wird. Dies würde es dem Bund erlauben, die beiden Steuern permanent zu erheben. Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Vernehmlassung zur neuen Finanzordnung 2021 eröffnet, mit welcher er eine kontinuierliche Steuerpolitik verfolgt.

Mit der neuen Finanzordnung 2021 soll die Befristung bei der Mehrwertsteuer (MWST) und der direkten Bundessteuer (DBST) aufgehoben werden. Dazu ist es notwendig, Artikel 196, Ziffer 13 und Ziffer 14 Absatz 1 aus den Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung zu streichen. Der Bund könnte somit die beiden Steuern permanent erheben. Mit diesen Änderungen werden die beiden Haupteinnahmequellen des Bundes dauerhaft gesichert.

Die Befristung scheint dem Bundesrat aufgrund der grossen Bedeutung der beiden Steuern für den Bundeshaushalt nicht mehr plausibel. Im letzten Rechnungsjahr (2014) nahm der Bund aus der MWST 22,6 Milliarden und aus der DBST 18 Milliarden Franken ein. Ohne diese Steuern kann der Staat seine Aufgaben nicht mehr wahrnehmen. In der Vergangenheit lässt sich kein „Reformstau" konstatieren, der durch die Befristung hätte aufgelöst werden können. Zudem werden durch eine Befristung Reformen selten und zu willkürlichen Zeitpunkten angestossen.

Befristung ist kein zielgerichtetes Instrument zur Begrenzung der Staatstätigkeit

Die Befristung ist kein geeignetes Instrument, den Staat zu begrenzen. Andere Mittel eignen sich besser: die Schuldenbremse, die weiterhin in der Bundesverfassung verankerten Höchstsätze bei der DBST und MWST, die in der Verfassung abschliessende Aufzählung der Bundessteuern sowie der Ausgleich der kalten Progression.

Neben der Aufhebung der Befristung der direkten Bundessteuer und der Mehrwertsteuer soll noch eine hinfällige Übergangsbestimmung zur Erhebung der Biersteuer (Art. 196 Ziff. 15 Bundesverfassung) gestrichen werden.


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