Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Änderung des Verrechnungssteuergesetzes

Bern, 11.09.2015 - Der Bundesrat will gewisse Finanzinstrumente von Schweizer Banken neu bzw. weiterhin von der Verrechnungssteuer ausnehmen. Damit will er die Systemstabilität des Finanzplatzes Schweiz stärken. An seiner heutigen Sitzung hat er die Botschaft zu einer Änderung des Verrechungssteuergesetzes verabschiedet.

Um die Stabilität des Finanzplatzes Schweiz zu erhöhen, schlägt der Bundesrat in seiner Botschaft vor, die bestehenden Ausnahmen von der Verrechnungssteuer befristet weiterzuführen. Davon profitieren wie bisher Pflichtwandelanleihen (CoCos) und Anleihen mit Forderungsverzicht (Write-off-Bonds).

Eine zeitlich beschränkte Ausnahme von der Verrechnungssteuer soll neu auch für Anleihensobligationen gelten, die von der FINMA im Zeitpunkt der Emission genehmigt wurden und die bei (drohender) Insolvenz im Rahmen eines Sanierungsverfahrens reduziert oder in Eigenkapital umgewandelt werden können (Bail-in-Bonds).

Diese Ausnahmen schaffen die notwendigen steuerlichen Rahmenbedingungen, damit diese Finanzinstrumente zu kompetitiven Bedingungen durch inländische Banken aus der Schweiz heraus emittiert werden können. Damit wird die Stabilität des Finanzplatzes Schweiz erhöht.

Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer nur teilweise erfüllt

Die Verrechnungssteuer sichert die direkten Steuern von inländischen Steuerpflichtigen. Gegenüber Personen mit Wohnsitz im Ausland hat die Steuer teilweise ebenfalls Sicherungsfunktion. Daneben kann die Steuererhebung gegenüber ausländischen Personen aber auch einen reinen Fiskalzweck verfolgen.

Die Sicherungsfunktion im Inland wird mit dem heutigen System nur teilweise erfüllt, weil bei in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Personen Erträge aus ausländischen Quellen zwar der Gewinnsteuer bzw. der Einkommenssteuer unterliegen, diese aber von der Verrechnungssteuer nicht erfasst werden. Gleichzeitig macht die Verrechnungssteuer schweizerische Obligationen für institutionelle Anleger unattraktiv, weshalb in der Schweiz ansässige Konzerne ihre Obligationen regelmässig über ausländische Gesellschaften ausgeben. So findet die Wertschöpfung im Ausland statt, und die damit verbundenen Arbeitsplätze sind im Ausland angesiedelt.

Der Systemwechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip, wie dies der Bundesrat ursprünglich vorgeschlagen hat, hätte diese Nachteile beseitigt. In der Vernehmlassung hat dieser Vorschlag noch keine Mehrheit gefunden, weshalb der Bundesrat derzeit auf die Einführung des Zahlstellenprinzips verzichtet.

Vor Ablauf der Ausnahmebestimmungen für CoCos, Write-off-Bonds und Bail-in-Bonds soll das Zahlstellenprinzip erneut diskutiert werden. Das Eidgenössische Finanzdepartement wird dem Bundesrat nach der Volksabstimmung zur Initiative «Ja zum Schutz der Privatsphäre» erneut einen Antrag stellen.

Glossar

Cocos

Pflichtwandelanleihen oder Contingent Convertible Bonds (kurz: CoCos) sind in den Artikeln 11-13 des Bankengesetzes näher definiert. Es handelt sich dabei um Anleihen, die bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses (sog. Trigger, z.B. Unterschreiten einer bestimmten Eigenkapitalquote der emittierenden Bank) in Eigenkapital (meist Aktien) umgewandelt werden. CoCos stellen eine Massnahme im Rahmen von „Too big to fail“ dar.

Write-off-Bonds

Anleihen mit Forderungsverzicht oder Write-off-Bonds sind ebenfalls in den Artikeln 11-13 des Bankengesetzes näher definiert und bilden eine weitere Massnahme im Rahmen von „Too big to fail“. Diese Anleihen werden bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses – anders als die CoCos – nicht in Eigenkapital umgewandelt, sondern abgeschrieben.

Bail-in-Bonds

Bail-in-Bonds sind Anleihensobligationen, welche von der FINMA im Zeitpunkt der Emission als in Erfüllung regulatorischer Anforderungen emittierte Verpflichtungen genehmigt wurden und die bei drohender Insolvenz im Rahmen eines Sanierungsverfahrens nach Artikel 25 in Verbindung mit Artikel 31 Absatz 3 des Bankengesetzes reduziert oder in Eigenkapital umgewandelt werden können.

     


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Patrick Teuscher, Kommunikation, Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
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