Vorschriften zur hindernisfreien Gestaltung des öffentlichen Verkehrs aktualisiert

Bern, 25.09.2015 - Der Bundesrat hat heute die Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs (VböV) revidiert. Er hat insbesondere die Vorschriften bezüglich der Finanzhilfen für die behindertengerechte Gestaltung des öV präzisiert.

Der Bundesrat will den öffentlichen Verkehr (öV) so ausgestalten, dass ihn Personen mit Behinderungen oder altersbedingten Einschränkungen möglichst selbständig benützen können. Deshalb beteiligt er sich unter anderem mit speziellen Finanzhilfen an entsprechenden Massnahmen wie zum Beispiel Perronerhöhungen. Zuständig für die Umsetzung sind gemäss Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) die Transportunternehmen; sie müssen die Vorgaben bis Ende 2023 umsetzen.

Mit der VböV-Revision präzisiert der Bundesrat die Vorschriften zu diesen Finanzhilfen. Nach Ablauf der ersten Hälfte der Anpassungsfrist kann der Bund auch für Massnahmen ausserhalb des sogenannten Grobnetzes des öV solche Finanzhilfen gewähren. Damit können zum Beispiel Massnahmen in Bahnhöfen unterstützt werden, bei denen das Bedürfnis von Personen mit eingeschränkter Mobilität vorhanden ist, auch wenn dieses nicht unmittelbar mit entsprechenden Frequenzzahlen nachgewiesen werden kann. 

Die Verordnungsanpassung ist auf die Revision anderer Rechtserlasse abgestimmt. Diese stellen sicher, dass im Schweizer Regelwerk auf die aktuellsten technischen Vorschriften der EU zur Barrierefreiheit im öV verwiesen wird. Personen mit eingeschränkter Mobilität sollen in der Schweiz und in der EU möglichst von den gleichen technischen Vorschriften profitieren (vgl. Medienmitteilung BAV vom 4. Juni 2015).

Die vom Bundesrat heute revidierte Verordnung tritt auf Anfang 2016 in Kraft.


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