Rechtsverbindlichkeit der elektronischen Fassung bei den amtlichen Veröffentlichungen ab 1. Januar 2016

Bern, 07.10.2015 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung beschlossen, die meisten Bestimmungen der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz) vom 26. September 2014 auf den 1. Januar 2016 in Kraft zu setzen. Gleichzeitig hat er eine Totalrevision der Publikationsverordnung verabschiedet. Bei diesen Revisionen geht es zur Hauptsache darum, dass künftig die elektronische Fassung einer amtlichen Veröffentlichung rechtsverbindlich sein wird.

Am 26. September 2014 wurde eine umfangreiche Teilrevision des Publikationsgesetzes (PublG) beschlossen. Die Referendumsfrist ist am 15. Januar 2015 unbenützt abgelaufen. Das geänderte PublG führte zu einem Bedarf nach Anpassung der Ausführungsverordnung. Mit einer Totalrevision der Publikationsverordnung werden nun nötige Anpassungen umgesetzt.

Das System der amtlichen Publikationen wird im Rahmen einer Änderung den technischen und gesellschaftlichen Ent­wicklungen angepasst. Die Texte im Bundesblatt (BBl), in der Amtlichen (AS) und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) werden mittlerweile überwiegend online konsultiert. Die Auflagezahlen der Druckprodukte haben in den letzten Jahren massiv abgenommen. Vielen Rechtssuchenden ist aber kaum bewusst, dass bis heute allein die gedruckten Veröffentlichungen rechtlich verbindlich sind.

Die weitgehende Inkraftsetzung der Änderungen des Publikationsgesetzes sowie die neue Publikationsverordnung bringen insbesondere den Primatwechsel: Künftig soll nicht mehr die gedruckte Version der amtlichen Veröffentlichungen massgebend sein, sondern die elektronische Fassung. Für den unwahrscheinlichen, sicher aber sehr seltenen Fall, dass Unterschiede zwischen der gedruckten und der elektronischen Ausgabe der AS bestehen sollten, geht nun die elektronische Ausgabe vor. Bürgerinnen und Bürger können sich auf die Inhalte in dieser Form stützen. An der Massgeblichkeit der AS gegenüber der SR ändert sich dagegen nichts.

Der Primatwechsel ermöglicht zudem ohne grossen Aufwand den wöchentlichen Rhythmus der rechtsgültigen amtlichen Veröffentlichungen teilweise zu verlassen und auf flexiblere Veröffentlichungstermine überzugehen. Erweist sich die Veröffentlichung von Erlassen als dringlich können mehrere elektronische AS-Ausgaben pro Woche erscheinen.

Die verabschiedeten Revisionen sichern auch der Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu den für sie rechtlich relevanten Texten. So wird die Zurverfügungstellung von historischen Fassungen von SR-Texten, die für gewisse Sachverhalte noch relevant sein können, sowie von englischen Übersetzungen von SR-Texten als gesetzlicher Auftrag verankert.

Schliesslich werden einige Detailbestimmungen aufgrund von praktischen Erfahrungen aus den letzten Jahren angepasst. So wird z.B. klarer geregelt, welche Textkategorien im BBl bzw. in der AS veröffentlich werden.


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