Inhaltliche und formale Vorgaben an die Betreibungsbegehren

Bern, 14.10.2015 - Der Bundesrat hat am Mittwoch eine Revision der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR) auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Die Änderung ermächtigt das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), inhaltliche und formale Vorgaben an die Betreibungsbegehren zu erlassen.

Seit dem Jahr 2011 sind die Betreibungsämter verpflichtet, Betreibungsauskunfts- und Betreibungsbegehren auch elektronisch entgegenzunehmen. Mit dem Projekt eSchKG wurde die technisch-organisatorische Infrastruktur geschaffen, damit Betreibungsdaten elektronisch ausgetauscht werden können. Dabei sind bestimmte Rahmenvorgaben für die elektronische Erfassung der Begehren unerlässlich, etwa eine Maximalzahl zulässiger Forderungen, die in einem einzigen Begehren gestellt werden können, oder eine Beschränkung des Umfangs der Forderungsbeschreibung.

Die Dienststelle Oberaufsicht über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) hat deshalb im Frühling 2014 eine Weisung betreffend ein neues einheitliches Zahlungsbefehlsformular in Kraft gesetzt. Diese Weisung ist für alle Betreibungsämter mit dem neuesten eSchKG-Standard verbindlich und schränkt Inhalt und Form von Betreibungsbegehren faktisch ein. Das Bundesgericht hat diese Einschränkung im Februar 2015 für ungültig erklärt und dies im Wesentlichen damit begründet, die Vorgaben der Weisung fänden in der VFRR keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Mit der Änderung der VFRR schafft nun der Bundesrat die gesetzliche Grundlage, um den neuesten eSchKG-Standard umzusetzen und weiterzuführen.


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