Bundesrat nimmt Zolllager in die Pflicht

Bern, 18.11.2015 - Der Bundesrat hat heute strengere Vorschriften bei den Zolllagern beschlossen. Diese ermöglichen es der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV), die Ein- und Auslagerung von Waren künftig besser zu überwachen. Die entsprechende Verordnungsänderung tritt auf den 1. Januar 2016 in Kraft.

Mit den beschlossenen Änderungen setzt der Bundesrat seine Strategie zu den Zolllagern um, wie er sie in seiner Botschaft vom 6. März 2015 zur Änderung des Zollgesetzes formuliert hat. Die neuen Vorschriften ermöglichen es der EZV, ihre Kontrollen effizienter und effektiver durchzuführen. Die Massnahmen betreffen Ausfuhrfristen, Ausfuhrverfahren und Bestandesaufzeichnungen.

In einem Zolllager gelagerte Waren, die zur Ausfuhr veranlagt worden sind, müssen neu innerhalb von sechs Monaten ausgeführt werden. Die EZV kann die Frist verlängern, wenn triftige Gründe vorliegen.

Um zwischen der Ausfuhr von Waren in ein Zolllager bzw. ins Zollausland  unterscheiden zu können, ist in der Zollanmeldung künftig zwingend ausdrücklich anzugeben, wenn Waren in ein Zolllager ausgeführt werden. Ausserdem muss deklariert werden, wer die Erwerberin oder der Erwerber der Ware ist. Eine Ausfuhr in ein Zolllager ist nämlich nur zulässig, wenn die erwerbende Person ihren (Wohn-)Sitz im Ausland hat. Mit diesen Massnahmen will der Bundesrat die Unterscheidung und Nachvollziehbarkeit zwischen Einlagerung (Zolllager) und Ausfuhrverfahren (Ausland) gewährleisten.

Die Lagerhalter müssen neu die zur Ausfuhr veranlagten und in einem Zolllager gelagerten Waren sowie die Eigentümerin oder den Eigentümer der Waren  in der Bestandesaufzeichnung aufführen. Da anstelle der klassischen Geldanlagen vermehrt in hochwertige Sachgüter investiert wird, wird die Bestandesaufzeichnung über die gelagerten sensiblen Waren zudem auf Wein, Zigarren, Personenfahrzeuge, Motorräder und Möbel ausgedehnt.

Mit den beschlossenen Massnahmen will der Bundesrat die erforderliche Transparenz gegenüber in- und ausländischen Behörden über die gelagerten Waren gewährleisten. Ausserdem wird das Dispositiv der Schweiz zur Bekämpfung der Geldwäscherei gestärkt.

Weitere Revisionspunkte

Die Verordnungsänderung betrifft zwei weitere Revisionspunkte: Die Bestimmungen über den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator, AEO) im «Abkommen mit der Europäischen Union über Zollerleichterungen und Zollsicherheit» sind neu vollständig in die Zollverordnung überführt worden. Ausserdem haben die Erfahrungen mit der Verleihung des AEO-Status bei der Einhaltung der Sicherheitsstandards sowie bei der Sistierung und beim Widerruf des AEO-Status zu kleineren Anpassungen geführt.

Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung muss neu dann eine Zollanmeldung eingereicht werden, wenn sich der Verwendungszweck oder das Eigentum an der Ware ändert. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Anmeldepflicht auf die jeweilige Eigentümerin oder den jeweiligen Eigentümer der Ware übertragen wird. So kann die Ware entsprechend einem neuen Wert veranlagt werden.

Die Änderungen treten am 1. Januar 2016 in Kraft.


Adresse für Rückfragen

Michaela Schärer-Rickenbacher, Vizedirektorin,
Chefin Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Oberzolldirektion, Eidgenössische Zollverwaltung EZV
Tel. 058 462 65 03, michaela.schaerer@ezv.admin.ch

Hans Georg Nussbaum, Chef Sektion Recht,
Oberzolldirektion, Eidgenössische Zollverwaltung EZV
Tel. 058 462 65 88,
hans-georg.nussbaum@ezv.admin.ch



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