Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen: Texte in barrierefreien Formaten

Bern, 02.12.2015 - Die Behindertenrechtskonvention (BRK) und das Behindertengleichstellungsgesetz (BhiG) sind neu auch in Gebärdensprache und in leichter Sprache verfügbar. Hörbehinderte oder geistig behinderte Personen sowie Personen mit einer Leseschwäche haben dadurch leichter Zugang zu Gesetzestexten des Behindertenrechts.

Dieses Angebot ist Teil des Schwerpunktprogramms «Partizipation: mitreden, mitgestalten, mitbestimmen» des Eidgenössischen Büros für die
Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB). Hauptziel ist es, das Recht der Menschen mit Behinderungen auf eine volle und echte soziale Teilhabe und Integration umzusetzen. Das Projekt ist das Resultat einer Zusammenarbeit mit dem Kompetenzzentrum Amtliche Veröffentlichungen (KAV) der Bundeskanzlei.

Die Präsentation der barrierefreien Texte fällt mit dem von den Vereinten Nationen ausgerufenen Internationalen Tag der Menschen mit
Behinderungen vom 3. Dezember zusammen. An diesem Tag soll die Anerkennung der Grundrechte wie Bildung und Arbeit für Menschen mit Behinderungen bekräftigt werden.

Die Schweiz hat die Behindertenrechtskonvention 2014 ratifiziert. Im Bereich der Kommunikation und des Informationszugangs sieht diese unter anderem «die Meinungsäusserungsfreiheit und den Informationszugang» sowie die Verpflichtung zur Förderung der «Partizipation am politischen und öffentlichen Leben» vor.

Das EBGB stellt in diesem Sinne neu verschiedene Grundlagendokumente zum Gleichstellungsrecht von Menschen mit Behinderungen in  barrierefreien Formaten und Technologien bereit. Weitere Texte werden folgen.

Beispiel Leichte Sprache
Artikel 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes

Standardtext:

Art. 1 Zweck

1 Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind.

2 Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Text in leichter Sprache:

Artikel 1

Menschen mit Behinderungen sollen das Gleiche machen können wie Menschen ohne Behinderungen.

Das Gesetz will helfen, dass Menschen mit Behinderungen gut leben können:
- Damit sie überall dabei sind.
- Damit sie ohne Hilfe andere Menschen treffen können.
- Damit sie lernen können.
- Damit sie arbeiten können. 


Adresse für Rückfragen

Andreas Rieder
Leiter des Büros für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB)
Tel. 058 463 83 94



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