Neue Rechtsform für die AHV-, IV- und EO-Ausgleichsfonds

Bern, 18.12.2015 - Der Bundesrat hat die Ergebnisse der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) zur Kenntnis genommen. Er hat die Botschaft ans Parlament überwiesen. Die Vorlage schafft eine klare Rechtsform für die Ausgleichsfonds mit dem Ziel, die Good-Governance-Grundsätze einzuhalten und die Transparenz sowie die Aufsicht zu regeln.

Der Gesetzesentwurf hat die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO zum Zweck. Die Anstalt soll unter der Bezeichnung «compenswiss (Ausgleichsfonds AHV/IV/EO, Fonds de compensation AVS/AI/APG, Fondi di compensazione AVS/AI/IPG, Fonds da cumpensaziun AVS/AI/UCG)» im Handelsregister eingetragen werden. Mit der Bildung und Bezeichnung ihrer Organe erhält die Compenswiss die Rechtspersönlichkeit und eine eigene, eindeutige Rechtsstellung. Damit verlieren der AHV-, der IV- und der EO-Ausgleichsfonds ihre jeweilige Rechtspersönlichkeit.

Klar und transparent geregelte Aufgaben, Rechte und Pflichten

Durch die neue Rechtsform können die Vertragspartner der Compenswiss ihre Wirtschafts-partnerin eindeutig identifizieren. Die Anstalt bleibt für die Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO zuständig. Es soll sichergestellt werden, dass die zur Zahlung der gesetzlichen Leistungen notwendigen flüssigen Mittel jederzeit vorhanden sind und das Vermögen so angelegt wird, dass das bestmögliche Verhältnis zwischen Sicherheit und marktkonformem Ertrag gewährleistet werden kann.

Da die neue Anstalt eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, wird sie dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt. Davon ausgenommen sind Vermögensverwaltungsmandate.

Gegenstand der Gesetzesvorlage sind auch die Organisation der Anstalt, die Stellung sowie die berufliche Vorsorge des Personals. Die Verantwortlichkeiten der Anstalt und der Zentralen Ausgleichsstelle betreffend Rechnungslegung werden besser abgegrenzt, und die Aufsicht über die Anstalt wird geregelt. Die Anstalt ist von Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern befreit. Festgelegt werden auch die Modalitäten der Schuldenrückzahlung der IV an die AHV nach Ablauf der befristeten Mehrwertsteuererhöhung, d.h. ab dem 1. Januar 2018.

Die Errichtung der öffentlich-rechtlichen Anstalt hat keine Konsequenzen für den Bundeshaushalt.


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