Frankenstärke: Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung

Bern, 13.01.2016 - Der Bundesrat hat am 13. Januar 2016 die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate verlängert. Gleichzeitig wird die Karenzzeit auf einen Tag pro Abrechnungsperiode reduziert. Diese Verordnungsänderung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft und gilt bis am 31. Juli 2017. Die vom starken Schweizer Franken betroffenen Unternehmen haben dadurch mehr Zeit, um sich an die neue Marktlage anzupassen.

Bis Ende Januar 2016 konnten Unternehmen während maximal zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren Kurzarbeitsentschädigung geltend machen. Durch die Verlängerung dieser Höchstbezugsdauer auf achtzehn Monate per 1. Februar 2016 haben die betroffenen Unternehmen mehr Zeit, um sich an die neue Ausgangslage anzupassen und allenfalls neue Absatzmärkte zu erschliessen. Von der Möglichkeit profitieren sowohl die Beschäftigten als auch die Unternehmen. Die Beschäftigten bleiben im Betrieb und sind versichert. Den Unternehmen bleibt das Know-how der Mitarbeitenden erhalten.

Im Jahr 2016 wird mit einer durchschnittlichen Arbeitslosenquote von 3,6 Prozent gerechnet, was spürbar über dem langfristig erwarteten schweizerischen Mittelwert liegt. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist Kurzarbeit ein wirksames Mittel, um voreilige Entlassungen zu verhindern. Um einem weiteren Anstieg der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken, hat der Bundesrat deshalb die Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung und die Reduktion der Karenzzeit beschlossen. Die Karenzzeit wurde von zwei beziehungsweise drei Tagen auf einen Tag reduziert.

Die Schweizerische Nationalbank hatte am 15. Januar 2015 bekannt gegeben, dass sie den Mindestwechselkurs von 1.20 Schweizer Franken pro Euro nicht mehr halten werde. Daraufhin hat der Schweizer Franken gegenüber dem Euro stark an Wert gewonnen. Insbesondere die exportorientierten Unternehmen und deren Zulieferbetriebe leiden seither unter Arbeits- und Ertragsausfällen. Mit Weisung vom 27. Januar 2015 hatte das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bekannt gegeben, dass diese Währungsschwankung als ausserordentlich erachtet werde und deshalb als Begründung zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung anerkannt werde.


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