Anwendung des Unfallversicherungsrechts soll präzisiert und vereinfacht werden

Bern, 21.03.2016 - Nach der Revision des Unfallversicherungsgesetzes im Herbst 2015 ist auch eine Anpassung der entsprechenden Verordnung notwendig. Dabei sollen einzelne Punkte präzisiert werden, wie beispielsweise Angaben über die anzuwendenden Tarife bei medizinischen Behandlungen. Das Eidgenössische Departement des Innern schickt die Verordnungsänderungen bis Ende Juni 2016 in die Anhörung.

Am 25. September 2015 hat das Parlament die Revision des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) gutgeheissen. Dies bedingt auch Anpassungen in der Verordnung über die Unfallversicherung, welche die Anwendung des Unfallversicherungsrechts präzisieren und vereinfachen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) schickt die Verordnungsanpassungen bis am 30. Juni 2016 in die Anhörung.

Die Anpassungen enthalten Vorgaben zu den Tarifen, die bei medizinischen Behandlungen im Rahmen der Unfallversicherung angewendet werden sollen. Neu wird festgeschrieben, dass grundsätzlich die gleichen Tarifstrukturen angewendet werden sollen, die im Krankenversicherungsgesetz verankert sind (TARMED, Swiss DRG). Bisher enthielt die Verordnung über die Unfallversicherung keine konkreten Angaben zu den anzuwendenden Tarifen.

Weiter sollen die Bedingungen für eine sogenannte Integritätsentschädigung in Sonderfällen – vor allem bei Gesundheitsschädigungen durch Asbest – angepasst werden. Grundsätzlich hat Anspruch auf diese Entschädigung, wer an einer dauerhaften und erheblichen Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität leidet, welche durch seine Berufstätigkeit bedingt ist. Da asbestbedingte Erkrankungen (Brustfellkrebs) jedoch meist erst im Pensionsalter festgestellt werden und innert kurzer Zeit zum Tod führen, braucht es für diese Fälle eine spezielle Regelung. Damit kann Versicherten mit schweren asbestbedingten Berufskrankheiten eine Integritätsentschädigung ausbezahlt werden, sobald eine ärztlich gesicherte Diagnose vorliegt.

Zudem werden die nicht mehr zeitgemässen Reservevorschriften für die Unfallversicherung aufgehoben und ersetzt. Künftig sollen die Krankenversicherer den Bereich Unfallversicherung ebenfalls im Rahmen eines Solvenztests ausweisen. Private Unfallversicherer müssen die Reserveanforderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfüllen und unterstehen diesbezüglich der Finanzmarktaufsicht (Finma).


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