Einheitliche Auskunftspflicht für die KESB

Bern, 17.06.2016 - Der Bundesrat befürwortet eine einheitliche Praxis bei der Auskunftspflicht über Schutzmassnahmen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Er hat am Freitag die Stellungnahme zu einer entsprechenden parlamentarischen Initiative verabschiedet. Mit der vorgeschlagenen Lösung werden sowohl die Interessen der betroffenen Personen als auch der potenziellen Vertragspartner gewahrt.

Seit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 werden die Schutzmassnahmen, welche die Handlungsfähigkeit der betroffenen Personen einschränken, nicht mehr in den kantonalen Amtsblättern publiziert. Um den Abschluss eines ungültigen Vertrags zu verhindern, muss ein potenzieller Vertragspartner jedoch die Handlungsfähigkeit seines Gegenübers prüfen können. Auf Anfrage wird ihm diese Information von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erteilt. Diese Auskunftspflicht wird jedoch von den kantonalen KESB heute unterschiedlich wahrgenommen.

Der Bundesrat unterstützt deshalb eine parlamentarische Initiative (11.449 Pa. Iv. Joder: Publikation von Erwachsenenschutzmassnahmen), mit welcher die Auskunftserteilung durch die KESB in einer Verordnung vereinheitlicht und vereinfacht werden soll. Mit einer solchen Lösung werden die Interessen aller beteiligten Personen gewahrt. Im Übrigen befürwortet der Bundesrat eine klare gesetzliche Regelung, wann die KESB nicht nur die Zivilstandsbehörden, sondern auch weitere involvierte Stellen über die Schutzmassnahmen informieren muss. Auf Auskünfte angewiesen sind insbesondere kantonale Einwohnerdienste, Passbehörden und Betreibungsämter.


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