Aggressive Werbung für Konsumkredite ausreichend definiert

Bern, 17.06.2016 - Der Bundesrat sieht zurzeit keinen Handlungsbedarf, die Definition von aggressiver Werbung im Konsumkreditgeschäft gesetzlich zu regeln. Er hat am Freitag die Vereinbarungen der zuständigen Branchenverbände als ausreichend bewertet.

Mit dem Inkrafttreten des Art. 36a Konsumkreditgesetz (KKG) am 1. Januar 2016 wurde aggressive Werbung im Konsumkreditgeschäft verboten. Wer vorsätzlich gegen dieses Verbot verstösst, wird mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft. Der Gesetzgeber hat die Definition der aggressiven Werbung in erster Linie der Kreditbranche überlassen. Falls die Selbstregulierung jedoch scheitert oder ungenügend ist, hat der Bundesrat festzulegen, was unter aggressiver Werbung zu verstehen ist.

Die zuständigen Branchenverbände haben nun zwei Konventionen unterzeichnet. Diese enthalten konkrete Beispiele, welche Werbung in Sinne des KKG als aggressiv zu bezeichnen und somit verboten ist. Namentlich darf nicht der Anschein erweckt werden, Kredite würden sich zur kurzfristigen Tilgung von Schulden eignen. Weiter ist die Werbung für Kredite in der Nähe von Spielcasinos verboten. Ebenfalls ist es unzulässig, die Werbung speziell an Kinder und junge Erwachsene zu richten. Die Branche hat zudem festgehalten, dass der Kreditgeber auch in der Werbung auf die Risiken einer Kreditaufnahme hinzuweisen hat und dass eine Verletzung der Konvention mit einer Konventionalstrafe bis zu 100'000 Franken geahndet werden kann (insgesamt dürfen die Busse und die Konventionalstrafe nicht mehr als 100'000 Franken betragen).

Der Bundesrat erachtet die privatrechtlichen Vereinbarungen der Kreditbranche als hinreichend klar. Für den Kreditgeber ist ersichtlich, welche Art von Werbung er zu unterlassen hat. Für den Bundesrat ist zudem von Bedeutung, dass die Einhaltung der Konventionen durch die Schweizerische Lauterkeitskommission überwacht wird. Aus heutiger Sicht besteht für den Bundesrat somit kein Handlungsbedarf, die Definition von aggressiver Werbung im Kreditgeschäft gesetzlich zu regeln. Er wird die Entwicklungen in der Branche jedoch weiterverfolgen und bei einem allfälligen Bedarf von seiner Regelungskompetenz Gebrauch machen.


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