Bundesrat aktualisiert Effizienzvorschriften für Elektrogeräte, Anlagen und Fahrzeuge

Bern, 22.06.2016 - Der Bundesrat erlässt neue Effizienzvorschriften für Elektrogeräte, Heizungen und Wassererwärmer. Zudem verbessert er die Käuferinformation bezüglich des Energieverbrauchs von Personenwagen. Diese und weitere Änderungen hat der Bundesrat heute mit Revisionen der Energie- und der CO2-Verordnung festgelegt. Die Änderungen treten mehrheitlich per 1. August 2016 in Kraft.

Im Rahmen der Änderung der Energieverordnung (EnV) hat der Bundesrat verschiedene Vorschriften und Verfahren aktualisiert und angepasst. Betroffen sind vor allem die Bereiche Elektrogeräte, Geräte für die Wärmeerzeugung (Heizungen), Warmwassererzeugung (Boiler) sowie die Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Fahrzeugen. Diese Anpassungen haben vereinzelt auch Auswirkungen auf die Luftreinhalteverordnung (LRV) und die Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV).

Vorschriften für energieverbrauchende Geräte

Elektrogeräte verbrauchen in der Schweiz jährlich rund 41 Milliarden Kilowattstunden Strom. Das entspricht fast drei Viertel des gesamten inländischen Stromverbrauchs. Daneben beanspruchen Heizungen und Wassererwärmer einen erheblichen Anteil der fossilen Energien. Würden ausschliesslich die stromsparendsten Best-Geräte eingesetzt, könnte der Elektrogeräte-Stromverbrauch um rund einen Viertel gesenkt werden. Mit Vorschriften zur Energieeffizienz und zur Deklarationspflicht (Energieetiketten) kann ein Teil des Effizienzpotentials erschlossen werden.

Folgende Geräte sind von den Anpassungen betroffen: 

-        Warmwasserbereiter, Warmwasser- und Wärmespeicher (Anhang 2.1)

-        Haushaltslampen (Anhang 2.3)

-        Elektrische Backöfen (Anhang 2.7)

-        Set-Top-Boxen (Anhang 2.9)

-        Leuchtstofflampen (Anhang 2.14)

-        Lampen mit gebündeltem Licht (Anhang 2.15)

-        Gewerbliche Kühllagerschränke (Anhang 2.23)

-        Haushalts-Dunstabzugshauben (Anhang 2.24)

-        Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte (Anhang 2.25)

-        Lüftungsanlagen (Anhang 2.26)

-        Haushaltskochmulden (Anhang 2.27)

-        Deklarationsvorschriften für Kaffeemaschinen (Anhang 3.9)

Zudem wurde die Kennzeichnung von Geräten im Internet präzisiert.

Für Öl- und Gas-Heizgeräte wurden die Anforderungen an das Inverkehrbringen analog der Ökodesign-Vorschriften in Europa festgelegt. Die Regelung erfolgt neu in der EnV und nicht mehr in der Luftreinhalteverordnung (LRV). Die Vorschriften hinsichtlich der Anforderungen im Betrieb verbleiben unverändert in der LRV.

Vorschriften für Fahrzeuge

Die Kennzeichnung von neuen Personenwagen mit der Energieetikette fördert einen informierten Autokauf und den Absatz energieeffizienter Fahrzeuge. Mit der aktuellen Änderung der EnV, Anhang 3.6, werden die Vorschriften über die Käuferinformation verbessert, Vereinfachungen umgesetzt und der Text besser verständlich gestaltet. Neu müssen bei allen Treibstoffarten die CO2-Emissionen aus der Treibstoffbereitstellung angegeben werden.

Die revidierte Energieverordnung tritt mehrheitlich am 1. August 2016 in Kraft, die Vorschriften über die Entschädigung der Vollzugskosten der Kantone im Zusammenhang mit den Förderprogrammen für die Energie- und Abwärmenutzung sowie die Vorschriften über die Angaben des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung von Fahrzeugen treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

KASTEN 

Weitere Änderungen in der Übersicht

Stromkennzeichnung

Seit 2012 müssen alle Unternehmen, die Strom an Endkunden in der Schweiz liefern, ihre Stromkennzeichnungen auf einem gemeinsamen Internet-Portal publizieren. Neu wird der Name dieses Portals (www.stromkennzeichnung.ch) explizit in der Verordnung erwähnt.

Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken

Massnahmen zur Sanierung von negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung auf die Gewässer können wiederkehrende Kosten zur Folge haben. Diese Kosten werden den Konzessionären gestützt auf Artikel 15abis EnG entschädigt. Analog zu den Kosten der betrieblichen Massnahmen, gelten neu alle wiederkehrenden Kosten während 40 Jahren ab Beginn der Umsetzung der Massnahmen als anrechenbar. Zusätzlich werden die Zahlungsmodalitäten flexibilisiert.

CO2-Verordnung

Globalbeiträge für Energie- und Abwärmenutzung – Vollzugskosten der Kantone

Die Kantone betreiben nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Gesetzes (SR 641.71) Förderprogramme für die Energie- und Abwärmenutzung. Neu wird eine Vergütung der Vollzugskosten dieser Programme eingeführt. Diese Änderung der CO2-Verordnung tritt per 1. August 2016 in Kraft.

Globale Finanzhilfe an Kantone

Ab 2017 werden die Mittel aus der CO2-Teilzweckbindung neu in Form von globalen Finanzhilfen an die einzelnen Kantone verteilt. Damit wird der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen besser Rechnung getragen und die Förderungskompetenz im Gebäudebereich eindeutig den Kantonen übertragen. Zudem werden die CO2-Emissionsfaktoren angepasst (Anhang 10). Diese Änderung der CO2-Verordnung tritt per 1. Januar 2017 in Kraft.


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