Bundesrat verlängert Übergangsfristen für Finanzmarktinfrastrukturen

Bern, 29.06.2016 - Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) angepasst. In Angleichung an die Entwicklungen in der EU wurden die Übergangfristen für Finanzmarktinfrastrukturen um ein Jahr verlängert.

Am 1. Januar 2016 sind das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) und die Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) in Kraft getreten. Dabei wurde den Finanzmarktinfrastrukturen und Betreibern von organisierten Handelssystemen in Bezug auf die Erfüllung verschiedener neuer Pflichten, etwa im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Informationen zur Vor- und Nachhandelstransparenz und in Bezug auf den Hochfrequenzhandel, eine Übergangsfrist von einem Jahr gewährt.  Auch die Teilnehmer an einem Handelsplatz und die Effektenhändler haben die erweiterte Aufzeichnungs- und Meldepflicht in Bezug auf Effektentransaktionen erst per 1. Januar 2017 zu erfüllen.

Diese Übergangsfristen wurden auf das Datum abgestimmt, an dem die entsprechenden Vorschriften in der EU gemäss dem ursprünglichen Zeitplan der revidierten Richtlinie für Finanzinstrumente (MiFID II) hätten wirksam werden sollen. Da dieses Datum nun um ein Jahr verschoben wurde, hat der Bundesrat beschlossen, die entsprechenden Übergangsfristen in der FinfraV ebenfalls um ein Jahr auf den 1. Januar 2018 zu verlängern. Dadurch wird nicht nur ein «Swiss Finish» verhindert. Die Verlängerung der Übergangsfristen erlaubt es der FINMA auch, die Vorgaben der EU bei der Ausarbeitung ihrer Ausführungsvorschriften angemessen zu berücksichtigen. Anderseits wird den Markteilnehmerinnen und -teilnehmern mehr Zeit eingeräumt, um ihre Systeme und Prozesse an die neuen Regeln anzupassen.

Die EU ist zurzeit daran, im Bereich des Derivathandels verschiedene Ausführungsvorschriften auszuarbeiten. Die FinfraV richtet sich in diesen Punkten nach den anerkannten internationalen Standards, an denen sich grundsätzlich auch die EU orientiert. Sollte sich bei Abschluss der EU-Regulierungsvorhaben ergeben, dass zur Verhinderung von Wettbewerbsnachteilen für die Schweizer Finanzmarktteilnehmer materielle Änderungen an der FinfraV notwendig sind, so wird der Bundesrat diese, wie bereits beim Erlass der Verordnung erwähnt, zügig an die Hand nehmen.


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